Das Bonusheft als Nachweis für den regelmäßigen Zahnarztarztbesuch ist in 25 Jahren zum Erfolgsmodell geworden. Seit 1989 können Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Familienangehörige mit dem Bonusheft bares Geld sparen.
Ein Bonusheft zu führen ist zwar keine Pflicht, aber ein hilfreiches Instrument, um Zuschüsse durch die gesetzliche Krankenkasse optimal auszuschöpfen. Patienten sind angehalten, das Bonusheft zu den Kontrolluntersuchungen in die Zahnarztpraxis mitzubringen, damit die wahrgenommenen Termine eingetragen werden können. Pflegt die Praxis ein sogenanntes Recallsystem, mit dem die Patienten automatisch an ihre nächste Zahn-Prophylaxe erinnert werden, verbleibt das Bonusheft oftmals in der Zahnarztpraxis.
Die Kosten für modernen Zahnersatz, Zahnbrücken oder Zahnkronen werden seit vielen Jahren nicht mehr in vollem Umfang von den gesetzlichen Versicherern erstattet. Nur wer regelmäßige Prophylaxe-Termine in der Zahnarztpraxis nachweisen kann, erhält Zuschüsse, deren Höhe sich nach den Einträgen im Bonusheft richtet.
Das Bonusheft als Berechnungsgrundlage für Zuschüsse
Ist Zahnersatz notwendig, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich die Hälfte der Kosten innerhalb der Regelversorgung. Können Versicherte nachweisen, dass sie in den vergangenen fünf Jahren mindesten einmal jährlich zur Untersuchung bei einem Zahnarzt waren, steigt der Zuschuss um 20 Prozent. Wird eine regelmäßige Vorsorge im Bonusheft lückenlos über zehn Jahre nachgewiesen, erhöht sich der Zuschuss der Kassenleistung sogar auf 30 Prozent. Damit werden insgesamt 80 Prozent der Regelversorgung von der Kasse übernommen. Eine Lücke bleibt dennoch, wenn zusätzliche Leistungen gewünscht werden, die in der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkasse nicht enthalten sind. Diese Finanzierungslücke kann über eine private Zusatzversicherung geschlossen werden.
Denken Sie also rechtzeitig daran, einen Termin für eine Vorsorgeuntersuchung in Ihrer Zahnarztpraxis zu vereinbaren. Im Übrigen sollten nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr nachweisen können, dass sie einmal halbjährlich zur individuellen Prophylaxe einen Zahnarzt besucht haben.
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